Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkauf)

1.    Geltung

1.1.               Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die diesen AGB entgegenstehen oder von diesen oder dem dispositiven Recht abweisen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn wir haben solchen Bedingungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.

1.2.               Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Lieferungen und Leistungen, auch wenn nicht ausdrücklich auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen verwiesen wird.

1.3.               Eine Abweichung von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur dadurch wirksam erfolgen, dass eine entsprechende Vereinbarung schriftlich und von beiden Teilen unterfertigt abgeschlossen wird.

 

 

2.   Wirksamkeit von Aufträgen

2.1.               Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind von uns erst dann angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

2.2.               Nachträgliche Änderungen von bestätigten Aufträgen (wie etwa Änderungen der Bestellmenge, Änderungen von bestellten Artikeln, Farben oder Qualitäten) sind nur mit unserer Zustimmung möglich.

2.3.               Sollten von uns bereits Leistungen aufgrund von Aufträgen, die nachträglich abgeändert werden sollen, erbracht worden sein, werden die Kosten, die durch Erbringung der Leistung verursacht wurden, dem Kunden voll in Rechnung gestellt.

2.4.               Kosten, die durch Produktionsstillstände auf Grund von fehlenden oder verzögerten Kundenentscheidungen verursacht wurden, werden dem Kunden ebenfalls voll verrechnet.

 

 

3.    Abrufaufträge

3.1.              Ware aus Abrufaufträgen ist innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen, falls nicht anders vereinbart spätestens 6 (sechs) Monate nach Bestellungseingang.

3.2.              Wird die Ware nicht, oder nur zum Teil abgenommen, behalten wir uns – ungeachtet der unter Punkt 6.2 getroffenen Regelung sowie der gesetzlichen Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs das Recht vor, die Ware zur Auslieferung zu bringen. Die uns dadurch entstehenden Kosten sind zur Gänze vom Kunden zu tragen.

 

 

4.    Preise

4.1.               Unsere Angebote sind freibleibend (siehe 4.5).

4.2.               Wir behalten uns vor, die vereinbarten Preise für Lieferungen und Leistungen - soweit diese nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden - den im Zeitpunkt der Leistungserbringung entstehenden Lohn und Materialkosten anzu­passen. Dies gilt nicht, wenn mit dem Kunden ausdrücklich ein Festpreis für die gesamte Dauer des Vertrages vereinbart ist.

4.3.               Unsere Preise gelten für die vereinbarten Abnahmemengen. Bei    Minderabnahmen behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen.

4.4.               Neben- und Zusatzleistungen zum vereinbarten Leistungsumfang werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

4.5.               Preisgleitklausel: Aufgrund der ständig steigenden Rohwarenpreise können wir leider keine fixen Preiszusagen in unserem Angebot über einen längeren Zeitraum abgeben.

 

 

5.     Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

5.1.           Zahlungen durch den Kunden sind auf das in der Rechnung angegebene Konto und binnen der dort angegebenen Frist zu erbringen.

5.2.               Zahlungsverzug des Kunden tritt bei Fälligkeit auch ohne Mahnung ein.

5.3.               Im Fall eines Zahlungsverzuges des Kunden berechnen wir Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a. über dem Basiszins­satz der österreichischen Nationalbank.

5.4.               Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, sämtliche durch seinen Zahlungsverzug verursachten Mahn- und Anspruchsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten außergerichtlicher Anspruchsverfolgung, zu ersetzen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

5.5.               Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Forderungen gegen uns ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht von uns ausdrücklich als bestehend und fällig aner­kannt wird oder durch rechtskräftigen gerichtlichen Titel festgestellt wurde.

5.6.               Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.

 

 

6.     Lieferzeit, Verzug

6.1.               Die Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Für uns maßgebliche Leistungsfristen beginnen erst dann zu laufen, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen die mit dem Kunden zu klären sind geklärt sind und der Kunde allen ihn treffen­den Obliegenheiten (wie etwa der Leistung einer Anzahlung) nachgekommen ist. Eine für uns maßgebliche Leistungszeit gilt dann als eingehalten, wenn die geschuldete Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß bewirkt ist.

6.2.               Verzögert sich die Erbringung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so steht uns ungeachtet allfälliger sonstiger Ansprüche das Recht zu, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Leistung zu dispo­nieren oder nach unserer Wahl innerhalb einer angemessen verlängerten Frist zu leis­ten.

6.3.               Verzögert sich die Erbringung der Leistung aus Gründen, die auf höhere Gewalt oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereiches liegende Ereignisse zurückzuführen sind, so gilt eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist als vereinbart. Der Beginn und das Ende derartiger Umstände werden dem Kunden, soweit möglich, unverzüglich mitgeteilt.

6.4.               Sind wir mit den von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug geraten, haften wir im Fall der groben Fahrläs­sigkeit oder des Vorsatzes für beim Kunden verursachte Schäden. Dies ist vom Kunden nachzuweisen. Die Haftung ist beschränkt auf höchstens 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt aber höchstens 5 % des Netto-Auftragswertes. Ansonsten ist der Kunde - unter der zusätzlichen Voraussetzung des fruchtlosen Ablaufs einer angemessenen Nachfrist - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. In je­dem Fall bleibt unser Anspruch auf Zahlung von Teilleistungen von einem allfälligen Rücktritt des Kunden unberührt. Weitere und darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden (insbesonde­re bei leichter Fahrlässigkeit) sind - unbeschadet Punkt 8. dieser Bedingungen - aus­geschlossen.

6.5.               Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen - ausgenommen den Fall der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, die vom Kunden nachzuweisen sind. Unsere Haftung ist in diesem Fall mit 5 % des Netto-Auftragswertes begrenzt.

6.6.               Ergibt sich während der Durchführung unserer Lieferungen oder Leistungen, dass der Auftrag aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt werden kann, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutre­ten, es sei denn, der Kunde stimmt einer Änderung des Vertrages zu. In Fall des Rücktritts gebührt uns das anteilige Entgelt; der Kunde hat keinerlei Ansprüche.

 

7.     Lieferbedingungen

7.1.               Lieferungen erfolgen auf Grund der internationalen Incoterms in der jeweils gültigen Fassung, die im Angebot oder der Auftragsbestätigung spezifiziert werden. Falls nicht anders angegeben, liefern wir ab Werk.

7.2.               Die Vornahme von Teillieferungen und die Erbringung von Teilleistungen ist zulässig, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

 

8.     Leistungsinhalt, Gewährleistung, Schadenersatz

8.1.               Muster stellen nur einen ungefähren Zustand der zu liefernden Ware dar. Branchenübliche Abweichungen in Quantität (+/- 5% lt. Usancen der Wiener Warenbörse) und Qualität der gelieferten Ware stellen keine Mängel dar, die Gewährleistungsansprüche begründen. Unsere Farben werden mit Tageslichtlampe D65 abgemustert und zusätzlich im Verkauf des Produktionsprozesses mit Farbmessgeräten kontrolliert. Musterungen welche nicht den ganzen vorgesehenen Produktionsprozess durchlaufen haben, können Abweichungen in Textur und Farbe ausweisen.

8.2.               Lieferungen aus verschiedenen Produktionspartien können ebenso branchenüblichen Abweichungen unterliegen, die keine Ansprüche des Kunden begründen.

8.3.               Die Qualität unserer Waren können wir durch Zertifikate nach ÖNorm, DIN-Norm und EU-Zertifikate (CS) nachweisen. Weitere Prüfungen und Zertifikate können auf Wunsch veranlasst werden. Sie werden von uns getrennt berechnet.

8.4.               Der Kunde ist verpflichtet, eine erfolgte Abnahme unverzüglich schriftlich zu bestäti­gen. Jede Lieferung und Leistung (auch Teillieferung oder Teilleistung) gilt jedenfalls als mangelfrei erbracht, wenn der Kunde nicht unverzüglich, längstens binnen 5 Werktagen nach Wareneingang am Bestimmungsort, Mängel schriftlich anzeigt.

8.5.               Die schriftliche Mängelanzeige muss folgende Angaben enthalten:

                        - Art des Mangels

                             - Komplette Artikelnummer

                             - Stücknummer

                             - Rechnungsnummer

                             - Datum des Wareneinganges

8.6.               Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.  Innerhalb dieser Frist leisten wir für ord­nungsgemäße Lieferung oder Leistung Gewähr, wobei die Gewährleistung nach unse­rer Wahl auf Verbesserung oder Austausch beschränkt ist, vorausgesetzt, der die Man­gelhaftigkeit begründende Umstand ist bereits bei Gefahrübergang vorgelegen und der Kunde hat den Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Gewährleistung am Erfüllungsort.

8.7.               Zur Vornahme einer erforderlichen Verbesserung oder Nachlieferung ist uns nach Verständigung durch den Kunden ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben; ge­schieht dies nicht, so trifft uns keine Haftung für die daraus entstehenden nachteiligen Folgen. Lediglich dann, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um eine Gefährdung der Betriebssicherheit zu vermeiden oder unverhältnismäßige Schäden abzuwehren, kommt dem Kunden die Befugnis zu, die Beseitigung eines Mangels selbst vorzuneh­men oder durch Dritte vornehmen zu lassen. In solchen Fällen hat uns der Kunde un­verzüglich zu verständigen. Der Aufwand einer Ersatzvornahme wird von uns bis zur Höhe des Betrages ersetzt, den wir uns durch die Ersatzvornahme erspart haben.

8.8.               Wird der Mangel trotz Verbesserung oder Austausch nicht behoben, ist der Kunde berechtigt, das Entgelt zu mindern; ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen.

8.9.               Für Mängel, welche auf Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind oder welche an vom Kunden bereitgestellten Materialien und Erzeugnissen auftreten, besteht keine Gewährleistung. Uns trifft keine Verpflichtung, auf die Tauglichkeit von Anweisun­gen des Kunden oder der von ihm bereit gestellten Materialien oder Erzeugnisse hin­zuweisen, wenn wir nicht ausdrücklich mit der Überprüfung beauftragt worden sind. Ebenso sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn er oder ein Dritter eine un­sachgemäße Verbesserung vornimmt.

8.10.            Im Rahmen von Lieferungen oder Leistungen, welche im Wesentlichen auf den Erzeugnissen Dritter beruhen, trifft uns eine Gewährleistungsverpflichtung oder eine Verpflichtung zum Schadenersatz nur insoweit, als uns selbst Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen den Dritten zustehen. Uns kommt wahlweise die Mög­lichkeit zu, uns von unseren Verpflichtungen dadurch zu befreien, indem wir unsere Ansprüche gegen den Dritten dem Kunden zur Abtretung anbieten.

8.11.            Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse stellen eine bloße Beschreibung von Beschaffenheitsmerkmalen dar und sind keinesfalls als Zusicherung oder Garantie von Eigenschaften anzusehen.

8.12.            Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Erfüllung stehen dem Kunden nur dann zu, wenn er uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Im Hinblick auf Schä­den, welche nicht an der mangelhaften Sache selbst entstehen, besteht eine Haftung außerdem nur unter der weiteren Voraussetzung, dass es sich um Schäden, die auf eine schuldhafte Verletzung von Leben. Körper oder Gesundheit, auf arglistig verschwie­gene Mängel sowie das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften zurückzufüh­ren sind. Die Haftung ist - pro Schadensfall - auf vertragstypische, von uns vernünfti­gerweise vorhersehbare Schäden sowie die von unserer Versicherung erbrachte Ersatz­leistungen beschränkt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

8.13.            Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinn des Produkthaftungsgesetzes gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

8.14.            Retoursendungen bedürfen des Einverständnisses des Verkäufers. Für Kosten, die durch Schäden auf Grund unsachgemäßer Verpackung beim Rücktransport entstehen, wird der Käufer belastet.

8.15.            Eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums, Inesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) und Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ausgeschlossen.

 

9.     Eigentumsvorbehalt

9.1.               Die von uns gelieferten Waren stehen bis zu deren vollständiger Bezahlung in unserem ausschließlichen Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den Erlös aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren. Dieser Erlös ist ohne Vermengung mit anderen Zahlungsmitteln gesondert zu verwahren.

9.2.               Die Verarbeitung oder Bearbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. An den nach Be- oder Verarbeitung entstandenen Waren steht das ausschließliche Eigentumsrecht bis zur Bezahlung unserer offenen Forderungen ebenfalls uns zu.

 

10.  Verjährung

     Alle Ansprüche des Käufers aus dem Vertrag sowie alle damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen und deliktischen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit schriftlich beim Verkäufer geltend gemacht wurden. Die beiderseitigen Ansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Fälligkeit. Für Schadenersatzansprüche laufen diese Fristen ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des berechtigten von den anspruchsbegründenden Tatsachen. All dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

 

 

11.  Schlussbestimmungen

11.1.            Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder durch neue gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die hiervon nicht betroffenen übrigen Bestimmungen unverändert wirksam. Die Parteien ver­pflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung an nächsten kommt. Dies gilt auch für das Bestehen allfälliger Lücken.

11.2.            Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu vertraglichen Vereinbarungen bedür­fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt gleichermaßen für Erklärungen, welche der Begründung, Ausübung oder Wahrung von Rechten dienen. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.

11.3.            Dem Kunden ist es untersagt, vertragliche Rechte ohne unsere schriftliche Zustim­mung auf Dritte zu übertragen.

11.4.            Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten ist 3950 Gmünd, Österreich.

11.5.            Ausschließlicher Gerichtsstand zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen uns ist das für 3950 Gmünd, Österreich, sachlich zuständige Gericht. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden entweder bei dem sachlich für 3950 Gmünd, Österreich, zuständigen Gericht oder bei dem sachlich zuständigen Gericht, vor dem der Kunde seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder bei einem Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen. Streitigkeiten, die wir vor ein Schiedsgericht bringen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschie­den. Im Schiedsverfahren ist die deutsche Sprache zu verwenden.

11.6.         Branchenübliche Bedingungen entsprechen den „Besonderen Bedingungen (Usancen) für den Handel mit Garnen und Zwirnen, stuhlrohen und bearbeiteten Geweben, Abfällen aus Baumwolle, Chemiefasern und Mischungen aus Baumwolle und Chemiefasern an der Wiener Börse“.

11.7.         Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.